Glaukom-Vorsorgeuntersuchung

2% aller über 40-jährigen sind von einer Glau-
komer­kran­kung betrof­fen. Ein Glau­kom wird auf­grund der schlei­chen­den Ver­schlech­te­rung der Seh­kraft von den Betrof­fe­nen selbst nicht erkannt. Bei recht­zei­ti­ger Behand­lung lässt sich eine Seh­stö­rung in den aller­meis­ten Fäl­len ver­mei­den. Eine regel­mä­ßige Vor­sor­ge­un­ter­su­chung ist daher von größ­ter Wichtigkeit.

Horn­haut­di­cken­mes­sung

Mit­tels OCP wird eine opti­sche Pachy­me­trie durch­ge­führt. Abhän­gig von der vor­han­de­nen Horn­haut­di­cke wer­den die gemes­se­nen Augen­in­nen­druck­werte mit einem Kor­rek­tur­fak­tor ver­se­hen und bewer­tet. So kann ver­mie­den wer­den, dass Pati­en­ten ggf. unnö­tig behan­delt wer­den oder eine Druck­stei­ge­rung unbe­merkt bleibt.

Ver­mes­sung der Seh­ner­ven und drei­di­men­sio­nale Bil­der Ihres Auges

Mit­tels einer moder­nen Laser­ka­mera, dem HRT (Hei­del­berg Retina-Tomographen) wer­den drei­di­men­sio­nale Bil­der Ihres Auges ange­fer­tigt. Ein Rech­ner wer­tet an 147.000 Mess­punk­ten Ihres Auges die Daten aus. Somit ist bei Sehnerven-Veränderungen oder beim Grü­nen Star eine exakte Ver­laufs­kon­trolle mög­lich. Kleinste Ver­än­de­run­gen sind viel früh­zei­ti­ger als mit ande­ren Metho­den nachweisbar.

Die Ent­wick­lung des Glau­koms kann so bereits Jahre vor dem Auf­tre­ten spür­ba­rer Beschwer­den fest­ge­stellt wer­den. Der HRT spei­chert die Prä­zi­si­ons­da­ten ab und macht dadurch einen auto­ma­ti­schen Ver­gleich der Befunde – auch kleins­ter Ver­än­de­run­gen – im Ver­lauf erkennbar.

Auf Basis die­ser Daten kön­nen wir eine mög­li­che Erkran­kung fest­stel­len und die­ser gezielt ent­ge­gen­wir­ken.

Durch Fol­ge­un­ter­su­chun­gen kann exakt gemes­sen wer­den, ob die Ner­ven­fa­ser­schicht der Seh­ner­ven kon­stant bleibt oder nicht. Hier­durch ergibt sich für die The­ra­pie­kon­trolle erst­mals ein sehr fei­nes Instru­ment, um Ver­än­de­run­gen zu bemer­ken. So kann die The­ra­pie vor Auf­tre­ten von Funk­ti­ons­aus­fäl­len nach­jus­tiert werden.

Die­ses Ver­fah­ren ist im Kata­log der Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen nicht ent­hal­ten, daher dür­fen die Kas­sen die anfal­len­den Kos­ten nicht über­neh­men. Wir bie­ten Ihnen diese zusätz­li­che Leis­tung jedoch gerne als indi­vi­du­elle Gesund­heits­leis­tung an.